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"Wiederbetätigung": Jus-Student brachte Anzeige gegen die Republik ein

Kein Unrechtsbewusstsein

AUGUSTIN-LeserInnen kennen ihn schon: Joachim Stern, den Jus-Studenten, der im online-Schalgwortkatalog des Rechtsinformationssystems (RIS), das vom Bundeskanzleramt herausgegeben wird, die Wörter "Erb- und Rassenpflege " fand und der einigermaßen erstaunt darüber, hier eindeutig nationalsozialstischem Gedankengut entspringende Begriffe vorzufinden, zu recherchieren begann. Mitte Februar brachte Joachim Stern eine Anzeige wegen Wiederbetätigung bei der Staatsanwaltschaft ein (Wortlaut siehe unten). Hier die Vorgeschichte und ein kleiner Exkurs in die österreichische Verdrängungspolitik.
Hannah Fröhlich 05.03.2001
Bis zum heutigen Tag gibt es eine Fülle von Gesetzen aus der NS-Zeit, und es ist juristisch völlig unklar, ob diese in Kraft sind oder nicht. "Eigentlich wären 1945 alle nationalsozialistischen Gesetze außer Kraft getreten, " erklärt dazu Joachim Stern. "Aber die provisorische Staatsregierung hat sich gedacht, es ist praktischer, wenn wir die Nazigesetze übergangsweise aufrecht erhalten und nur die undemokratischen, nationalsozialistisch-ideologisch belasteten Paragraphen rausfiltern. "

Mit dem sogenannten Rechtsüberleitungsgesetz sollten demnach die NS Gesetze schrittweise, durch Kundmachungen der Bundesregierung, außer Kraft gesetzt werden. Aber das geschah nie, der Plan verlief im Sand. Mit Hilfe der Grünen strengte Joachim Stern diesbezüglich zwei parlamentarische Anfragen an. Das war vor dem Sommer letzten Jahres. Beide Anfragen wurden damit beantwortet, dass NS-Gesetze nicht mehr in Kraft sein können, weil sie gar nie Teil der österreichischen Rechtsordnung gewesen waren.

Wer hat Recht?

Tatsächlich aber gibt es diesbezüglich unterschiedliche rechtliche Positionen: Im Gegensatz zum Verfassungsgerichtshof sind Oberster Gerichtshof und Verwaltungsgerichtshof nach wie vor der Ansicht, dass nur eine Kundmachung der Bundesregierung die im österreichischen Recht verankerten NS-Gesetze außer Kraft setzen kann. Auch das sogenannte Bundesreinigungsgesetz, das 1999 erlassen wurde, um Bestimmungen aus der Zeit der Monarchie und des Nationalsozialismus endlich anzupassen, hat daran nichts geändert. Außerdem waren einige explizit aufgelisteten Paragraphen aus der NS-Zeit bewusst von dieser "Bereinigung " 1999 ausgenommen worden, Bestimmungen mit eindeutig nationalsozialistischem Inhalt.

NS-Gesetze käuflich

Es bleiben daher immer noch unendlich viele Fragen offen. Warum wurde bis heute dieser schlampige Umgang mit unserer Rechtsordnung von allen Regierungsparteien nach 1945 geduldet? Warum wurde die Frage der Gültigkeit diverser NS-Bestimmungen noch immer nicht eindeutig geklärt? Und selbst wenn man davon ausgehen würde, das sei geklärt, - warum hatten dann die JuristInnen des Bundeskanzleramts Gesetze nationalsozialistischen Inhalts in die öffentlich zugängliche Datenbank aufgenommen, sodass der Anschein ensteht, sie wären Teil der österreichischen Rechtsordnung? Und überhaupt ist diese Datenbank auf CD-Rom unter dem Titel: Das geltende österreichische Recht, käuflich zu erwerben; im Vorwort dazu wird auf die Sorgfalt der HerausgeberInnen explizit hingewiesen.

Geheimnisvolle Löschungen

In den vergangenen Monaten hat Joachim Stern immer wieder die Datenbank des RIS auf NS-Gesetze untersucht und auch immer wieder welche gefunden. Offensichtlich hatte sich auch nach mehrfacher Veröffentlichung des Sachverhalts niemand im Bundskanzleramt verantwortlich gefühlt, das RIS systematisch auf NS-Paragraphen zu durchforsten. Und jedesmal, wenn Joachim Stern seine "Entdeckungen " veröffentlichte, verschwanden zitierte Textstellen sang- und klanglos aus dem RIS. Und wenn in der Folge Kritik an eben diesen kommentarlosen Löschungen die Öffentlichkeit erreichte, wurden sie zum Teil wieder rückgängig gemacht.

"Das legt den Verdacht auf Wiederbetätigung sehr nahe, " sagt Joachim Stern. "Ich meine, im Bundeskanzleramt sitzen schließlich Experten und geben diese Texte ein. " Joachim Stern brachte eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft ein. "Das ist im Moment alles, was ich tun kann. "

Gute österreichische Tradition

In der Vergangenheit haben nur wenige Anzeigen wegen Wiederbetätigung zu einer Anklage geführt, auch das ist gute österreichische Tradition. "Nach 1945 hat es kaum juristischen Nachwuchs gegeben, " erklärt dazu Joachim Stern. "Und ein riesiger Prozentsatz der vorhandenen Juristen waren Mitglieder der NSDAP gewesen. Natürlich stellt sich da die Frage, inwieweit es mit diesen Leuten sinnvoll ist, Entnazifizierungsmaßnahmen durchzuführen. "

Die Folge davon war eine extrem hohe Zahl an Freisprüchen und Anzeigenniederlegungen bei einschlägigen Prozessen. Es zeigte sich, dass ein Unrechtbewusstsein auf politischer und gesellschaftlicher Ebene ganz einfach nicht vorhanden war. Das ist heute nicht anders: 1955 bis 1975 kamen im Zusammenhang mit NS-Gewaltverbrechen auf 46 angeklagte Personen 18 Schuldsprüche, 21 Freisprüche, 6 Anklagezurückziehungen und 1 "sonstige Erledigung infolge Todes. "

Taube Ohren

1975 bis in die 90er Jahre stieß man in Sachen NS-Verbrechen, Holocaustleugnung, Wiederbetätigung im Justizministerium vollkommen auf taube Ohren, in dieser Zeit gab es keine einzige Anklageerhebung. Mit der Novellierung des Verbotsgesetzes 1992, die nur auf außenpolitischen Druck zustande kam, nachdem es in einem intenational beachteten Fall wieder einen Freispruch gab, kam es 1992 zu fünf, 1995 zu zweiundzwanzig Verurteilungen wegen des Verbrechens der Wiederbetätigung.

"Tatsächlich empörte sich niemand über die Freisprüche, weil sie dem Sinn der Gerechtigkeit widersprachen, " hält dazu 1992 Simon Wiesenthal fest. "Deshalb wurde die Anzahl der Prozesse auf ein absolutes Minimum beschränkt, was von der breiten Öffentlichkeit durchaus begrüßt wurde. "

Lobby der Täter

Das nicht vorhandene Unrechtbewußtsein in Gesellschaft und Politik wird aber auch noch in anderer Weise deutlich: Schon 1946 begannen PolitikerInnen, Entnazifizierungen als reine Aliierten-Maßnahmen abzutun. Jedesmal wenn in einer Sitzung beschlossen wurde, für die Opfer des Nationalsozialismus oder deren Gedenken etwas zu tun, wurde über Amnestierungen der Tätergeneration zumindest diskutiert. Daran hat sich bis heute nichts geändert: nach der symbolischen Entschädigung für ZwangsarbeiterInnen, folgte das Pensionszuckerl für die Kriegsgeneration.

Alles das lässt erahnen, dass es wohl nicht zu einer Anklage in bezug auf die von Joachim Stern entdeckte fragwürdige Dokumentation von NS-Paragraphen im öffentlich zugänglichen Rechtsinformationssystem des Bundeskanzleramts kommen wird.

"Es wird wahrschienlich auch nur eine Anzeigenniederlegung geben, " sagt er. "Allerdings ist die Staatsanwaltschaft dann verpflichtet, die Sache an den Verwaltungsgerichtshof weiterzuleiten. Und die Verbreitung und Veröffentlichung von nationalsozialistischem Gedankengut ist auch ohne Nachweis eines Vorsatzes zumindest ein Verwaltungsdelikt. "


"Simon Wiesenthal, ein unbequemer Zeitgenosse, " Hrg. M. Storrer & H. Steiner, 1992.

"Keine Abrechnung. NS-Verbrechen, Justiz und Gesellschaft in Europa nach 1945, " Hrg. C. Kuretsidis & W.R. Garscha, 1998.


Wien, 14.2.2001

Anzeige wegen des Verdachts der Wiederbetätigung nach dem Verbotsgesetz, StGBl
1945/13 idF BGBl 1992/148

Sachverhaltsdarstellung

  1. Das Rechtsinformationssystem (RIS) der Republik Österreich, das vom Bundeskanzleramt seit 1997 der Öffentlichkeit unter www.ris.bka.gv.at zur Verfügung gestellt wird, enthielt bis zum Dezember 2000 - als in Kraft stehend dokumentiert – allein schon aufgrund seiner Provenienz eindeutig dem Nationalsozialismus zuzuordnendes Gedankengut. Es handelt sich um Rechtsvorschriften, die unter dem Nationalsozialismus in Österreich eingeführt wurden. Bundeskanzler Wolfgang Schüssel führte in Beantwortung einer parlamentarischen Anfrage im Juli 2000 (749/AB XXI.GP) jedoch aus, einschlägiges Gedankengut in solchen Vorschriften könne nicht Bestandteil des geltenden österreichischen Rechtes sein, aufgrund des Rechts-Überleitungsgesetzes 1945, das Gesetze und Verordnungen sowie alle einzelnen Bestimmungen in solchen reichsdeutschen Vorschriften aufhob, die unter anderem typisches Gedankengut des Nationalsozialismus enthalten. Diese Rechtsansicht teilt das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen (758/AB XXI. GP), in dessen Zuständigkeitsbereich die Mehrzahl dieser Normen fällt. Doch eben solche dem Verbotsgesetz 1947 widersprechenden Bestimmmungen wurden auch nach Hinweis auf die Problematik durch die parlamentarischen Anfragen (733/J, 734/J, 1164/J XXI. GP) offensichtlich mutwillig im Internet belassen.

    Den Gesundheitsämtern obliege die Durchführung der Aufgaben der "Erb- und Rassenpflege einschließlich der Eheberatung " (vgl § 3, Gesetzesnummer 10010214), das Gesundheitsamt habe "die natürliche Bevölkerungsbewegung in seinem Bezirk zu verfolgen, das wertvolle Erbgut in unserem Volke zu pflegen und hierauf insbesondere bei der Eheberatung zu achten. Es hat die im Gesetz zur Verhütung erbkranken Nachwuchses dem beamteten Arzt übertragenen Aufgaben zu erfüllen " und "die gesundheitliche Volksbelehrung, durch die allgemein anerkannte Grundsätze auf dem Gebiete des Gesundheitswesens und der Erblehre und Rassenpflege Gemeingut der Bevölkerung werden sollen, ist im engen Einvernehmen mit den die gleichen Zielen verfolgenden Organisationen der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei durchzuführen. " (vgl § 4 Abs 4, 5, Gesetzesnummer 10010217).

    "Die Gesundheitsämter sollen bei der Erledigung ihrer Aufgaben mit den gesundheitlichen Einrichtungen der National-sozialistischen Deutschen Arbeiterpartei eng zusammenarbeiten. " ( § 18, Gesetzesnummer 10010218).

    "Die zur Durchführung und Ergänzung dieser Verordnung erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erläßt der Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit den beteiligten Reichsministern; soweit es sich um Parteiuniformen und deren Zubehör handelt, erläßt sie der Reichsschatzmeister der Nationalsozialistischen Deutschen Arbeiterpartei. " (§ 4, Gesetzesnummer 10005211).

    Sämtliche dieser Vorschriften waren nicht mit Außerkrafttretedatum oder anderwertigen Anmerkungen bezüglich deren rechtlicher Irrelevanz versehen, und sollten so scheinbar den Eindruck vermitteln, es handle sich um geltendes Recht.

    Wie bereits erwähnt, waren - entgegen der Behauptung des Bundeskanzlers in 749/AB XXI. GP, "Berichtigungen " seien unverzüglich durchgeführt worden - auch noch im Dezember 2000 im RIS Bestimmungen zu finden, denen zufolge "zur staatlichen Dentistenprüfung nur der Bewerber zuzulassen sei, der "1. im Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit oder der deutschen Volkszugehörigkeit und der bürgerlichen Ehrenrechte ist; 2. deutschen oder artverwandten Blutes ist und, wenn er verheiratet ist, einen Ehegatten deutschen oder artverwandten Blutes hat. " (§ 2 Gesetzesnummer 10010239), dem Antrag auf Zulassung zur staatlichen Dentistenprüfung seien "die für den Nachweis der deutschblütigen oder artverwandten Abstammung des Antragstellers und seines Ehegatten erforderlichen Urkunden " beizufügen. (§ 5 Abs 2, ebd)

  2. Sämtliche dieser Bestimmungen finden sich auch in den periodisch erscheinenden CD-Gesetzessammlungen des Verlag Österreich, Österreichische Staatsdruckerei AG, unter dem Titel "Das Geltende Bundesrecht – professional " als "komplette amtliche Bundesnormendokumentation " wieder. Unter "Bundesrecht professional stellt sich vor " wird dort betont, dass alle Daten mit größter Sorgfalt erfasst wurden. Der Verdacht der vorsätzlichen Tatbegehung liegt ergo auch hier nahe. Zusätzlich werden ausgedruckte Textseiten automatisch mit der Überschrift "Das geltende Bundesrecht " versehen, wodurch den typisch nationalsozialistischen Bestimmungen zusätzlich offizieller Charakter verliehen wird.

    Diese Dokumentation der Bestimmungen stellt eine Anpreisung der Ziele, Einrichtungen und Maßnahmen der NSDAP selbst dar und lässt sich somit unter dem Tatbild des Verbrechens nach § 3d Verbotsgesetz subsumieren, nach dem, wer öffentlich oder vor mehreren Leuten in Druckwerken, verbreiteten Schriften oder bildlichen Darstellungen die Ziele der NSDAP, ihre Einrichtungen oder Maßnahmen verherrlicht oder anpreist, sich des Verbrechens der Wiederbetätigung schuldig macht. Sie stellen aber auch sonst eine propagandistische, weil in Bezug mit Gesetzeskraft bringende, Veröffentlichung nationalsozialistischer Grundsätze dar, wie der völkischen Zugehörigkeit von Personen, der "Notwendigkeit " von "Rassen- und Erbpflege ", Unterscheidung in "deutschblütige oder artverwandte " Personen und "minderwertige " andere. Auch zusammen mit dem öffentlichen Auftreten gegen die staatliche Eigenständigkeit Österreichs ( "Auf Grund des Gesetzes über die Wiedervereinigung mit dem Deutschen Reich vom 13. März 1938 - Reichsgesetzbl. I S 237 - wird folgendes verordnet " – vgl etwa § 0 Gesetzesnummer 10010231) sollte dem Rechtssuchenden rechtliche Maßgeblichkeit und öffentliche Akzeptanz solchen Gedankenguts suggeriert werden. Zu betonen ist hierbei der offizielle Charakter, der Stellen wie dem Bundeskanzleramt oder der österreichischen Staatsdruckerei AG im allgemeinen beigemessen wird, und somit die besondere Gefährlichkeit dieser Taten. Der Tatbestand des § 3g Verbotsgesetz ist mE ebenfalls erfüllt.

    Es ergeht hiermit die Anregung an die Staatsanwaltschaft, den aufgezeigten und in den Beilagen dokumentierten Sachverhalt auf seine strafrechtliche Relevanz zu prüfen.

Ich ersuche um Information über die diesbezüglichen Resultate.

Hochachtungsvoll,
Joachim Stern

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