Die geborene Illegaletun & lassen

Geht´s mich was an ?

Neugeborene Kinder von Menschen im Asylverfahren sollen mit der vorliegenden Fremdenrechtsnovelle automatisch ins Asylverfahren einbezogen werden. Offiziell, damit die Kinder nicht illegal werden, faktisch, damit Aufenthaltsbeendigungen gleichzeitig ergehen können. Wenn ich da vor unvorhersehbarem Chaos warne, bin ich die «Kassandra vom Dienst». Aber die Realität – und die behördlichen Ratschläge – sind heute schon besser, «besser» im Sinn von absurd.

Malia hat in Österreich studiert, sich zur politischen Lage im Herkunftsland geäußert und ist dem Regime in die Quere gekommen. Die Entwicklung im Herkunftsland hat schließlich einen Asylantrag und die Asylgewährung nach sich gezogen. So weit, so gut, das Asylrecht funktioniert ja doch, zumindest manchmal.

Sie hat ihr Studium abgeschlossen, Arbeit gefunden und war über kurz oder lang für den Erwerb der Staatsbürgerschaft qualifiziert. Die wurde schließlich auch verliehen. Leider war zu dem Zeitpunkt die in Österreich geborene Tochter schon mehrere Wochen alt, ist also gerade noch nicht als Österreicherin geboren. Dafür ist die Mutter dem behördlichen Rat – «Stellen Sie umgehend einen Erstreckungsantrag fürs Kind» –nachgekommen.

Damit haben wir jetzt einen Säugling im Asylverfahren – klarerweise ohne eigene Asylgründe. Weiters haben wir eine Kindesmutter mit Endigungsgrund nach der Genfer Flüchtlingskonvention. Durch den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft besteht Schutz durch den neuen Heimatstaat. Erstreckung der Staatsbürgerschaft auf das Kind ist nach erfolgter Verleihung an den Elternteil auch nicht mehr möglich.

Das Staatsbürgerschaftsgesetz kennt theoretisch eine Lösung: die gleichsam eigenständige Verleihung ans Kind, wenn die Erstreckung nicht mehr möglich ist, weil der Elternteil bereits Staatsbürger_in ist. Nur hat diese Bestimmung einen Haken. Das Kind muss niedergelassen oder asylberechtigt sein. Beide Voraussetzungen fehlen.

Also haben wir an Lösungsansätzen: Entweder gibt es eine Asylerstreckung, obwohl die Mutter kein Asyl mehr braucht – denkbar, weil der Feststellungsbescheid zur Endigung noch nicht vorliegt. Oder wir finden einen Asylgrund für die Tochter. Mal sehen, ob «Sippenhaftung» bei Säuglingen angenommen werden kann. Oder wir denken über kurzzeitige Kindesweglegung nach. Als Staatsbürger_innen gelten Kinder, die unter 6 Monate alt sind und im Gebiet der Republik «aufgefunden werden».

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